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   VG Berlin, 17.02.2017 - 4 K 207.15   

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VG Berlin, 17.02.2017 - 4 K 207.15 (https://dejure.org/2017,3173)
VG Berlin, Entscheidung vom 17.02.2017 - 4 K 207.15 (https://dejure.org/2017,3173)
VG Berlin, Entscheidung vom 17. Februar 2017 - 4 K 207.15 (https://dejure.org/2017,3173)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    "Alte Fischerhütte": Bezirksamt muss Untersagung von Musikveranstaltungen prüfen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    "Alte Fischerhütte": Bezirksamt muss Untersagung von Musikveranstaltungen prüfen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2008 - 1 S 68.08

    Umfang der Feststellungswirkung einer Baugenehmigung für die Gaststättenerlaubnis

    Auszug aus VG Berlin, 17.02.2017 - 4 K 207.15
    Dies bedeutet, dass den Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Berücksichtigung ihrer Interessen zugebilligt wird, das sie auch im Klagewege geltend machen können (OVG Münster, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 4 A 2033.90 -, juris Rn. 46; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2008 - OVG 1 S 68.08 -, juris Rn. 13; Assfalg, Aktuelles Gaststättenrecht, Loseblattkommentar, Stand Januar 2017, § 4 GastG Rn. 831; Frers, GewArch 1989, 73, 75; Steinberg, DÖV 1991, 354, 356).

    Einem Nachbarn steht ein subjektiv-öffentliches Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO zu, wenn der Betreiber einer Gaststätte gegen Normen verstößt, die - wie § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG - (auch) dem Schutz des Dritten dienen (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 18. März 1992 - 14 UE 29.87 -, juris Rn. 41; vgl. auch Michel/Kienzle/Pauly, Gaststättengesetz, 14. Aufl. 2003, § 2 Rn. 11b; Pöltl, Gaststättenrecht, 5. Aufl. 2003, § 15 Rn. 54), wobei für einen erfolgreichen Untersagungsanspruch der inkriminierte Gaststättenbetrieb nicht nur formell, sondern auch materiell illegal sein muss (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2008, a.a.O., Rn. 13; gegen einen Anspruch bei nur formeller Illegalität auch: OVG Saarlouis, Urteil vom 29. August 2006 - 1 R 21.06 - juris Rn. 102).

    Die der Beigeladenen zu 1) - gleiches gilt für die Beigeladenen zu 2) und 3) - erteilte Gaststättenerlaubnis "ohne besondere Betriebseigentümlichkeit" zeichnet sich als Grundtyp der Gaststättenerlaubnis dadurch aus, dass die Bewirtung der Gäste mit Speisen und Getränken im Vordergrund steht (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1988 - BVerwG 1 B 89.88 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2008, a.a.O., Rn. 12).

    In der Rechtsprechung und Literatur ist dabei anerkannt, dass regelmäßig nicht mehr als zwölf insoweit relevante Tanzveranstaltungen jährlich durch eine Gaststättenerlaubnis ohne besondere Betriebseigentümlichkeit gedeckt sind (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1988, a.a.O.; VGH Kassel, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 6 B 333.11 -, juris Rn. 18; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2008, a.a.O., Rn. 12; Michel/Kienzle/Pauly, a.a.O., § 3 Rn. 15; Pöltl, a.a.O., § 3 Rn. 24k).

    BauNVO (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2008, a.a.O., Rn. 14), wonach eine bauliche Anlage dann unzulässig ist, wenn von ihr Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind.

    Aus der Bindungswirkung der - wie hier - bestandskräftigen Baugenehmigung für das gaststättenrechtliche Verfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2011 - BVerwG 4 B 3.11 -, juris Rn. 5) folgt danach, dass typischerweise mit schädlichen Umwelteinwirkungen, namentlich Lärmimmissionen, die in der Regel von entsprechenden Gaststätten ausgehen, nicht zu rechnen ist und damit auch schädliche Umweltauswirkungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG ausscheiden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2008, a.a.O. Rn. 14).

  • BVerwG, 22.07.1988 - 1 B 89.88

    Gaststätte - Erlaubnis - Mangelnde Betriebseigentümlichkeit - Tanzveranstaltung

    Auszug aus VG Berlin, 17.02.2017 - 4 K 207.15
    Die der Beigeladenen zu 1) - gleiches gilt für die Beigeladenen zu 2) und 3) - erteilte Gaststättenerlaubnis "ohne besondere Betriebseigentümlichkeit" zeichnet sich als Grundtyp der Gaststättenerlaubnis dadurch aus, dass die Bewirtung der Gäste mit Speisen und Getränken im Vordergrund steht (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1988 - BVerwG 1 B 89.88 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2008, a.a.O., Rn. 12).

    Für die Frage, ob eine Gaststätte eine besondere Betriebsart aufweist, ist von Bedeutung, ob sie nach ihrem Gesamtgepräge vom Grundtyp in einer Weise abweicht, die unter dem Gesichtspunkt der Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 GastG, beispielsweise unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG), ins Gewicht fällt (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1988, a.a.O.).

    Ob Musik und Tanz der Gaststätte ein besonderes Gepräge geben, hängt nicht allein von der Anzahl der Tage ab, an denen in der Gaststätte Gelegenheit zum Tanzen geboten wird, sondern auch von anderen Faktoren, etwa davon, wie lange die Veranstaltungen an den betreffenden Tagen dauern, wie groß die Tanzfläche im Verhältnis zu den Flächen des normalen Schank- und Speisewirtschaftsbetriebs ist, in welchem Maße Tanz und Tanzmusik den Gaststättenbetrieb jeweils beherrschen (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1988, a.a.O.), inwieweit der zu erwartende Geräuschpegel von einer normalen Speisegaststätte abweicht und mit welcher Bedeutung der Betreiber diese Veranstaltungen in seinen Gaststättenbetrieb wirtschaftlich und organisatorisch einordnet (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 13. März 2008 - 1 L 312.06 -, juris Rn. 13).

    In der Rechtsprechung und Literatur ist dabei anerkannt, dass regelmäßig nicht mehr als zwölf insoweit relevante Tanzveranstaltungen jährlich durch eine Gaststättenerlaubnis ohne besondere Betriebseigentümlichkeit gedeckt sind (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1988, a.a.O.; VGH Kassel, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 6 B 333.11 -, juris Rn. 18; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2008, a.a.O., Rn. 12; Michel/Kienzle/Pauly, a.a.O., § 3 Rn. 15; Pöltl, a.a.O., § 3 Rn. 24k).

    Von gedämpfter Hintergrundmusik, die ein gelegentliches Tanzen der Gäste zulässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1988, a.a.O.), ist das von der Beigeladenen zu 1) veranstaltete "Oktoberfest" zweifellos weit entfernt.

    Denn wenn bei Würdigung der Gesamtumstände eine Musikdarbietung im Rahmen eines Gaststättenbetriebes eine bloße Nebenleistung darstellt, so verlässt der Gastwirt damit nicht den Umfang einer Gaststättenerlaubnis ohne besondere Betriebseigentümlichkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1988, a.a.O., Rn. 4).

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus VG Berlin, 17.02.2017 - 4 K 207.15
    Unabhängig davon, dass wegen der vorliegend gebietsübergreifenden Situation weder ein abstrakter Erhaltungsanspruch bezüglich des allgemeinen Wohngebiets - hier liegen die klägerischen Grundstücke - (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 - OVG 2 S 8.16 -, juris Rn. 7) noch bezüglich des Außenbereichs (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblattkommentar, Stand August 2016, § 35 Rn. 89 m.w.N.) in Betracht kommt, kann ein Vorhaben im Außenbereich aber gleichwohl deshalb genehmigungsunfähig sein, weil es auf die Interessen anderer - auch gebietsübergreifend (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - BVerwG 4 C 5.93 -, juris Rn. 15 m.w.N.; Söfker, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Rn. 88) - nicht genügend Rücksicht nimmt (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG IV C 22.75 -, juris Rn. 21).

    BVerwG IV C 22.75 -, juris Rn. 22).

    Zwar ist bei der Interessenabwägung für das Schutzniveau des Nachbarn auch eine mögliche Vorbelastung zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977, a.a.O., Rn. 23).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2016 - 2 S 8.16

    Beschwerde; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Traglufthalle;

    Auszug aus VG Berlin, 17.02.2017 - 4 K 207.15
    In gleicher Weise verhält es sich mit dem Rücksichtnahmegebot des § 34 Abs. 1 BauGB (OVG Münster, Urteil vom 9. Dezember 1992, a.a.O., Rn. 72) für unbeplante Innenbereiche und dem entsprechenden (Assfalg, a.a.O., § 4 GastG Rn. 1098; vgl. auch Söfker, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblattkommentar, Stand Februar 2016, § 35 Rn. 89) Rücksichtnahmegebot des § 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 - OVG 2 S 8.16 -, juris Rn. 8) für den Außenbereich.

    Unabhängig davon, dass wegen der vorliegend gebietsübergreifenden Situation weder ein abstrakter Erhaltungsanspruch bezüglich des allgemeinen Wohngebiets - hier liegen die klägerischen Grundstücke - (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 - OVG 2 S 8.16 -, juris Rn. 7) noch bezüglich des Außenbereichs (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblattkommentar, Stand August 2016, § 35 Rn. 89 m.w.N.) in Betracht kommt, kann ein Vorhaben im Außenbereich aber gleichwohl deshalb genehmigungsunfähig sein, weil es auf die Interessen anderer - auch gebietsübergreifend (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - BVerwG 4 C 5.93 -, juris Rn. 15 m.w.N.; Söfker, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Rn. 88) - nicht genügend Rücksicht nimmt (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG IV C 22.75 -, juris Rn. 21).

    Ist danach abzuwägen, ob den Klägern bei Berücksichtigung des durch ein allgemeines Wohngebiet vermittelten Schutzniveaus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 -, BVerwG 4 B 55.03 -, juris Rn. 8) nach Lage der Dinge (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. April 1994 - OVG 1 B 18.92 -, juris Rn. 28) der Betrieb einer Gaststätte mit regelmäßigen Musikdarbietungen und den typischerweise (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 - OVG 2 S 8.16 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. November 2004 - OVG 2 S 50.04 -, juris Rn. 16) dadurch einhergehenden Störungen durch einen Gastwirt im unmittelbar angrenzenden Außenbereich (vgl. (BVerwG Urteil vom 28. Oktober 1993 - BVerwG 4 C 5.93 -, juris Rn. 26) zuzumuten ist, oder die Beigeladenen den gastronomischen Betrieb auf die bislang genehmigte Betriebsart zu beschränken haben, so liegt es jedenfalls nicht auf der Hand, dass das Ruhebedürfnis der Kläger hinter den wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen an einer über den Betrieb einer Ausflugsgaststätte hinausgehenden Nutzung zurückzutreten hat.

  • BVerwG, 28.10.1993 - 4 C 5.93

    Rücksichtnahmegebot gebietsübergreifend?

    Auszug aus VG Berlin, 17.02.2017 - 4 K 207.15
    Unabhängig davon, dass wegen der vorliegend gebietsübergreifenden Situation weder ein abstrakter Erhaltungsanspruch bezüglich des allgemeinen Wohngebiets - hier liegen die klägerischen Grundstücke - (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 - OVG 2 S 8.16 -, juris Rn. 7) noch bezüglich des Außenbereichs (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblattkommentar, Stand August 2016, § 35 Rn. 89 m.w.N.) in Betracht kommt, kann ein Vorhaben im Außenbereich aber gleichwohl deshalb genehmigungsunfähig sein, weil es auf die Interessen anderer - auch gebietsübergreifend (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - BVerwG 4 C 5.93 -, juris Rn. 15 m.w.N.; Söfker, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Rn. 88) - nicht genügend Rücksicht nimmt (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG IV C 22.75 -, juris Rn. 21).

    Ist danach abzuwägen, ob den Klägern bei Berücksichtigung des durch ein allgemeines Wohngebiet vermittelten Schutzniveaus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 -, BVerwG 4 B 55.03 -, juris Rn. 8) nach Lage der Dinge (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. April 1994 - OVG 1 B 18.92 -, juris Rn. 28) der Betrieb einer Gaststätte mit regelmäßigen Musikdarbietungen und den typischerweise (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 - OVG 2 S 8.16 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. November 2004 - OVG 2 S 50.04 -, juris Rn. 16) dadurch einhergehenden Störungen durch einen Gastwirt im unmittelbar angrenzenden Außenbereich (vgl. (BVerwG Urteil vom 28. Oktober 1993 - BVerwG 4 C 5.93 -, juris Rn. 26) zuzumuten ist, oder die Beigeladenen den gastronomischen Betrieb auf die bislang genehmigte Betriebsart zu beschränken haben, so liegt es jedenfalls nicht auf der Hand, dass das Ruhebedürfnis der Kläger hinter den wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen an einer über den Betrieb einer Ausflugsgaststätte hinausgehenden Nutzung zurückzutreten hat.

  • BVerwG, 06.09.1999 - 4 B 74.99

    Außenbereich; Nutzungsänderung; Gaststätte; Alm-Gaststätte für Wanderer und

    Auszug aus VG Berlin, 17.02.2017 - 4 K 207.15
    Dies setzt voraus, dass das Vorhaben sinnvoll nur im Außenbereich ausgeführt werden kann, weil es zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks auf einen Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angewiesen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 1999 - BVerwG 4 B 74.99 -, juris Rn. 6 m.w.N.).

    Doch erweckt der vorliegende Betrieb den Eindruck, dass - dem Privilegierungszweck des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zuwiderlaufend - die besondere Erholungseignung des Standorts ausgenutzt wird, um die Nachfrage von anderen Gästegruppen zu befriedigen oder gar erst zu erzeugen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 1999, a.a.O., Rn. 9).

  • BVerwG, 04.02.1992 - 1 B 18.92

    Notwendigkeit der fristgemäßen Begründung einer Beschwerde gegen die

    Auszug aus VG Berlin, 17.02.2017 - 4 K 207.15
    Wenngleich der Betrieb einer Ausflugsgaststätte keine eigenständige gaststättenrechtliche Betriebsart darstellt, so zeichnet sich doch eine Ausflugsgaststätte begrifflich dadurch aus, dass sie auf die Bewirtung von G ästen ausgerichtet ist, die als Erholungssuchende das betroffene Gebiet aufsuchen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 29. April 1994 - OVG 1 B 18.92 -, juris Rn. 29).

    Ist danach abzuwägen, ob den Klägern bei Berücksichtigung des durch ein allgemeines Wohngebiet vermittelten Schutzniveaus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 -, BVerwG 4 B 55.03 -, juris Rn. 8) nach Lage der Dinge (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. April 1994 - OVG 1 B 18.92 -, juris Rn. 28) der Betrieb einer Gaststätte mit regelmäßigen Musikdarbietungen und den typischerweise (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 - OVG 2 S 8.16 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. November 2004 - OVG 2 S 50.04 -, juris Rn. 16) dadurch einhergehenden Störungen durch einen Gastwirt im unmittelbar angrenzenden Außenbereich (vgl. (BVerwG Urteil vom 28. Oktober 1993 - BVerwG 4 C 5.93 -, juris Rn. 26) zuzumuten ist, oder die Beigeladenen den gastronomischen Betrieb auf die bislang genehmigte Betriebsart zu beschränken haben, so liegt es jedenfalls nicht auf der Hand, dass das Ruhebedürfnis der Kläger hinter den wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen an einer über den Betrieb einer Ausflugsgaststätte hinausgehenden Nutzung zurückzutreten hat.

  • BVerwG, 17.10.1989 - 1 C 18.87

    Verhältnis von Gaststättenerlaubnis und Baugenehmigung

    Auszug aus VG Berlin, 17.02.2017 - 4 K 207.15
    Wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt ist (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 1 C 18.87 -, juris Rn. 17), regelt die bauaufsichtliche Genehmigung nach dem Bauordnungsrecht der Länder nicht nur, dass ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführt werden darf.
  • BVerwG, 09.03.2005 - 6 C 11.04

    Spielhalleneigenschaft von Internetcafes

    Auszug aus VG Berlin, 17.02.2017 - 4 K 207.15
    Für ein behördliches Einschreiten gemäß § 15 Abs. 2 GewO genügt es, dass der Betrieb nicht derart offensichtlich genehmigungsfähig ist, dass die Erlaubnis sogleich wieder erteilt werden müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 2005 - BVerwG 6 C 11.04 -, juris Rn. 31; ähnlich OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Februar 1996 - Bs V 17.96 -, juris Rn. 2; Heß, in: Friauf, Gewerbeordnung, Loseblattkommentar, Stand November 2016, § 15 Rn. 96).
  • BVerwG, 17.07.2003 - 4 B 55.03

    Wie laut dürfen Live-Musik-Veranstaltungen sein?

    Auszug aus VG Berlin, 17.02.2017 - 4 K 207.15
    Ist danach abzuwägen, ob den Klägern bei Berücksichtigung des durch ein allgemeines Wohngebiet vermittelten Schutzniveaus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 -, BVerwG 4 B 55.03 -, juris Rn. 8) nach Lage der Dinge (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. April 1994 - OVG 1 B 18.92 -, juris Rn. 28) der Betrieb einer Gaststätte mit regelmäßigen Musikdarbietungen und den typischerweise (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 - OVG 2 S 8.16 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. November 2004 - OVG 2 S 50.04 -, juris Rn. 16) dadurch einhergehenden Störungen durch einen Gastwirt im unmittelbar angrenzenden Außenbereich (vgl. (BVerwG Urteil vom 28. Oktober 1993 - BVerwG 4 C 5.93 -, juris Rn. 26) zuzumuten ist, oder die Beigeladenen den gastronomischen Betrieb auf die bislang genehmigte Betriebsart zu beschränken haben, so liegt es jedenfalls nicht auf der Hand, dass das Ruhebedürfnis der Kläger hinter den wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen an einer über den Betrieb einer Ausflugsgaststätte hinausgehenden Nutzung zurückzutreten hat.
  • BVerwG, 24.10.2006 - 6 B 47.06

    Streitgegenstand der Bescheidungsklage; bei der Neubescheidung zugrunde zu

  • BVerwG, 14.06.2011 - 4 B 3.11

    Zum Verhältnis von Baugenehmigung und fachaufsichtlichem Genehmigungsverfahren

  • OVG Berlin, 10.11.2004 - 2 S 50.04

    Nutzungsuntersagung einer Diskothek im Mischgebiet

  • VGH Bayern, 09.06.1999 - 1 B 96.4197
  • BVerwG, 29.10.1992 - 4 B 103.92

    Bauplanungsrecht: Kerngebietstypizität einer mit einer Gaststätte verbundenen

  • BVerwG, 09.10.1990 - 4 B 121.90

    Begriff des "störenden" Gewerbebetriebs

  • VGH Hessen, 21.02.1985 - 11 UE 1172/84
  • VG Berlin, 03.11.2021 - 4 K 391.19
    Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 1. des Bescheides des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 5. Juli 2018 und des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 4. Oktober 2019 verpflichtet, über den Antrag der Kläger auf gaststättenrechtliches Einschreiten gegen die Beigeladenen zu 1) bis 3) vom 20. Oktober 2014 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts im Urteil vom 17. Februar 2017 (VG 4 K 207.15), bestätigt durch Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 25. April 2018 (OVG 1 N 46.17), zu entscheiden.

    Mit Urteil vom 17. Februar 2017 (VG 4 K 207.15) verpflichtete die Kammer den Beklagten, über den Antrag der dortigen Kläger auf gaststättenrechtliches Einschreiten gegen die Beigeladenen zu 1) bis 3) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

    den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 1. des Bescheides des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 5. Juli 2018 und des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 4. Oktober 2019 zu verpflichten, über ihren Antrag auf gaststättenrechtliches Einschreiten gegen die Beigeladenen zu 1) bis 3) vom 20. Oktober 2014 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts im Urteil vom 17. Februar 2017 (VG 4 K 207.15), bestätigt durch Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 25. April 2018 (OVG 1 N 46.17), zu entscheiden.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte, die Streitakte im Verfahren VG 4 M 239.18, die Streitakten im Verfahren VG 4 K 207.15, drei Verwaltungsvorgänge des Beklagten betreffend die Gaststättenerlaubnisse der Beigeladenen zu 1) bis 3), ein Beschwerdevorgang (zwei Bände), zwei weitere Halbhefter ("Untersagung von Veranstaltungen", "Widerspruchsverfahren wegen Ablehnung der Änderung der Betriebsart"), die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

    Diese bringen aber einheitlich deren (nicht gesondert über eine Feststellungsklage durchsetzbare) Rechtsauffassung zum Ausdruck, dass die angegriffene Entscheidung die Vorgaben des Kammerurteils VG 4 K 207.15 vom 17. Februar 2017 nicht hinreichend umsetzt.

    In dieser Konstellation (ähnlich vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 11 S 43/00 - juris, Rn. 32) kommt es nicht darauf an, wie sich die tatsächliche Situation seit der mit der abschließenden Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. April 2018 eingetretenen Rechtskraft des Kammerurteils VG 4 K 207.15 entwickelt hat.

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